Vorschriften für die Einreise in die Europäische Union (EU) mit Hunden, Katzen und Frettchen
Die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten seit dem 29. Dezember 2014 für die Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern (sog. Drittländern). Diese Verordnungen sollen den Schutz vor der Einführung und Ausbreitung von Tollwut gewährleisten.
Die Anforderungen an den Tiergesundheitsstatus basieren grundsätzlich auf der Tollwutsituation sowohl im Ursprungsdrittland als auch im Bestimmungsmitgliedstaat innerhalb der EU. Maximal 5 dieser Haustiere dürfen pro Person mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, an einen neuen Besitzer abgegeben zu werden.
Abweichend davon kann die Höchstzahl von 5 Haustieren überschritten werden, wenn die Tiere zum Zwecke der Teilnahme an Wettbewerben, Veranstaltungen und Sportveranstaltungen oder der Ausbildung für solche Veranstaltungen (nicht zu Handelszwecken) bewegt werden. Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss schriftlich nachgewiesen werden, dass sie für eines der oben genannten Ereignisse registriert sind.
In allen anderen Fällen gelten die Regeln für den Handel mit Tieren. Detaillierte Informationen finden Sie in der Verordnung über die innergemeinschaftliche Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr lebender Tiere und Erzeugnisse (Verordnung über die Seuchenbekämpfung).
In Deutschland sind die Bundesländer (oberste Veterinärbehörden der Länder) für die Umsetzung und Überwachung dieser EU-Verordnung zuständig.